Im Rahmen der Gebets- und Strategiekonferenz „Zeitenwende Deutschland–Israel“ (5.–8. November 2025) in Berlin fand am Freitagnachmittag der Workshop „Völkerrecht und Israel – zwischen Fakten und Fiktion“ statt. Die Konferenz wurde vom Christlichen Forum für Israel e.V. (CFFI) gemeinsam mit der ICEJ (deutscher Zweig) und TOS Dienste Deutschland veranstaltet. Sie verstand sich als geistliche wie strategische Plattform, um die deutsch-israelischen Beziehungen vor dem Hintergrund zunehmender antisemitischer Tendenzen neu zu reflektieren.
Der Workshop griff dabei ein hochaktuelles Spannungsfeld auf: Wie ist Israels Handeln völkerrechtlich einzuordnen – und wo vermischen sich juristische Argumente mit politischen Narrativen? In drei gleichgewichtigen Beiträgen beleuchteten Daniel Schuster (IHRA-Definition), Matthias Böhning (Israel und die UNO) sowie Prof. Dr. Wolfgang Bock (Völkerrecht) unterschiedliche Dimensionen derselben Kernfrage: Wie unterscheiden wir Fakten von Fiktionen?
1. Daniel Schuster: Die IHRA-Definition – Orientierung im Diskurs
Daniel Schuster stellte die Arbeitsdefinition der International Holocaust Remembrance Alliance (IHRA) vor, die 2016 verabschiedet wurde und inzwischen von 46 Staaten – darunter Deutschland – offiziell anerkannt ist.
Zentrale Erkenntnisse
1. Die IHRA-Definition ist verhaltensbezogen.
Sie versteht Antisemitismus nicht ontologisch, sondern pragmatisch: als „bestimmte Wahrnehmung von Jüdinnen und Juden“, die sich in Hass äußern kann. Ziel ist nicht eine philosophische Gesamterklärung, sondern ein alltagstaugliches Erkennungsinstrument.
2. Israelbezogener Antisemitismus wird mitgedacht.
Ein kontrovers diskutiertes Beispiel ist das „Aberkennen des Rechts des jüdischen Volkes auf Selbstbestimmung“, etwa durch die Behauptung, die Existenz Israels sei ein „rassistisches Unterfangen“.
Hier setzt die IHRA-Definition bewusst an, weil moderner Antisemitismus sich häufig im Gewand radikaler Israelkritik äußert.
3. Abgrenzung zur Jerusalemer Erklärung (JDA).
Die JDA definiert BDS-Kampagnen, Apartheid-Vergleiche oder die Forderung nach einem nicht-jüdischen Staat explizit als „an sich nicht antisemitisch“.
Schuster argumentierte, dass diese Engführung dazu führen könne, antisemitische Motive zu übersehen, wenn sie hinter politischen Forderungen verborgen bleiben.
4. Differenzierung zwischen Kritik und Delegitimierung.
Wichtig war Schusters Hinweis: Kritik an Israel, „die mit der an anderen Ländern vergleichbar ist“, ist ausdrücklich nicht antisemitisch. Entscheidend ist die Frage nach Doppelstandards, Dämonisierung und Delegitimierung.
Der Vortrag schuf damit eine begriffliche Grundlage für die folgenden Beiträge: Ohne präzise Definitionen bleibt jede völkerrechtliche Debatte unscharf.
2. Matthias Böhning: Israel und die UNO – strukturelle Schieflagen?
Matthias Böhning analysierte das schwierige Verhältnis zwischen Israel und den Vereinten Nationen und arbeitete historische sowie statistische Aspekte heraus.
Zentrale Erkenntnisse
1. Unverhältnismäßige Resolutionen gegen Israel.
Zwischen 2015 und 2023 wurden deutlich mehr Resolutionen gegen Israel verabschiedet als gegen alle anderen Staaten zusammen. Diese Disproportionalität deutet auf strukturelle Mehrheitsverhältnisse innerhalb der UN hin.
2. Historische Wurzeln.
Die Resolution „Zionismus ist Rassismus“ (1975) markierte einen Wendepunkt in der internationalen Delegitimierung jüdischer Selbstbestimmung. Gleichzeitig wurde daran erinnert, dass Israels Staatsgründung 1947/48 maßgeblich auf einer UN-Entscheidung beruhte – ein ambivalentes Verhältnis von Gründungshilfe und späterer Kritik.
3. UN-Menschenrechtsrat und Agenda-Item 7.
Israel ist das einzige Land mit einem ständigen Tagesordnungspunkt im UN-Menschenrechtsrat. Diese institutionelle Sonderbehandlung wird von Kritikern als strukturelle Voreingenommenheit interpretiert.
4. Rolle der NGOs.
Berichte internationaler NGOs wie Amnesty International oder Human Rights Watch prägen den globalen Diskurs stark. Mediale und politische Narrative bauen häufig auf diesen Berichten auf – wodurch Bewertungen Israels vorstrukturiert werden.
Der Kern seines Beitrags: Internationale Institutionen sind keine neutralen Räume, sondern spiegeln politische Mehrheiten und Machtkonstellationen wider. Wer über Völkerrecht spricht, muss auch über institutionelle Rahmenbedingungen sprechen.
3. Prof. Dr. Wolfgang Bock: Völkerrecht zwischen Gutachten und Realität
Prof. Bock nahm die juristische Perspektive ein und analysierte zentrale Streitfragen des internationalen Rechts.
Zentrale Erkenntnisse
1. Unterschiedliche Rechtsmeinungen sind kein Rechtsbruch.
Das Gutachten des Internationalen Gerichtshofs von 2004 zur Sperranlage steht einer differenzierten Rechtsprechung des israelischen Obersten Gerichts gegenüber. Völkerrechtliche Bewertungen sind oft Auslegungsfragen – keine binären Wahrheiten.
2. Selbstbestimmungsrecht und Staatlichkeit.
Das Selbstbestimmungsrecht bedeutet nicht automatisch einen Anspruch auf einen eigenen Staat. Hier kollidieren juristische, politische und kulturelle Argumentationslinien.
3. Zwei-Staaten-Lösung und Realpolitik.
Rechtliche Modelle sind ohne Berücksichtigung der politischen Kultur vor Ort nicht tragfähig. Friedensordnungen setzen gesellschaftliche Voraussetzungen voraus.
4. Medien und juristische Verkürzungen.
Komplexe völkerrechtliche Sachverhalte werden in der öffentlichen Debatte häufig stark vereinfacht – was zu moralischen Absolutsetzungen führt.
Bocks Fazit: Völkerrecht ist kein moralischer Schlagstock, sondern ein differenziertes Instrumentarium, das historische Kontexte und Sicherheitsrealitäten berücksichtigen muss.
Gemeinsame Leitgedanken des Workshops
Über alle drei Beiträge hinweg kristallisierten sich vier Kernthemen heraus:
- Begriffliche Klarheit ist Voraussetzung für sachliche Debatten.
- Internationale Institutionen sind politisch geprägt.
- Völkerrechtliche Bewertungen sind häufig Auslegungsfragen.
- Delegitimierung jüdischer Selbstbestimmung bleibt ein Kernproblem moderner Debatten.
Der Workshop zeigte eindrücklich: Fakten existieren – aber sie stehen in einem Feld konkurrierender Narrative.
Nächste Schritte – Wie geht es weiter?
Aus der Diskussion ergaben sich konkrete Arbeitsaufträge:
1. Bildungsarbeit vertiefen
- Schulungsangebote zur IHRA-Definition in Gemeinden, Hochschulen und Multiplikatorenkreisen.
- Bereitstellung komprimierter Argumentationshilfen zu UN-Resolutionen und völkerrechtlichen Fragen.
2. Juristische Kompetenznetzwerke stärken
- Aufbau eines Netzwerks von Juristen, die komplexe Fragen öffentlich verständlich einordnen.
- Monitoring internationaler Entwicklungen (ICJ, ICC, UNHRC).
3. Kommunikationsstrategien verbessern
- Medienkompetenztraining für Christen und Israel-Freunde.
- Sachliche, faktenbasierte Gegenrede bei Verzerrungen.
4. Internationale Kontakte pflegen
- Dialog mit Partnern in Israel.
- Begegnungen vor Ort, um jenseits abstrakter Debatten konkrete Realitäten kennenzulernen.
5. Gebet und geistliche Verankerung
Im Sinne der Konferenz blieb auch die geistliche Dimension zentral: Strategisches Handeln und geistliche Verantwortung gehören zusammen.
Fazit
Der Workshop „Völkerrecht und Israel – zwischen Fakten und Fiktion“ bot keine einfachen Antworten – wohl aber differenzierte Perspektiven. Er machte deutlich, dass juristische, politische und moralische Argumente sorgfältig unterschieden werden müssen.
In einer Zeit zugespitzter Debatten wurde hier nicht polarisiert, sondern präzisiert. Und genau das ist vielleicht der wichtigste Beitrag: den Raum für sachliche, faktenbasierte und zugleich verantwortliche Auseinandersetzung offen zu halten.
